Versicherungen
Wie und wann kann man die gesetzliche Krankenkasse kündigen?
| Wie und wann kann man die gesetzliche Krankenkasse kündigen? |
| Geschrieben von Ralf Eppmann | |
| Dienstag, 24. Juli 2007 | |
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Bedingt durch die immensen Unterschiede der Krankenkassenkosten, ist ein Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) manchmal angebracht. Zwar soll durch die andauernde Gesundheitsreform für eine Senkung der Beitragssätze gesorgt werden, dennoch ist dies trotz massiver Veränderungen im Gesundheitssystem noch nicht erfolgreich durchgesetzt wurden. Durch die im April 2007 eingeführte Versicherungspflicht für alle Bundesbürger, wird der Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wieder neu entfacht. Günstige Beitragssätze, Lockangebote und zahlreiche Bonusse werden auf der Suche nach neuen Mitgliedern ins Rennen gebracht. Klar ist jeder Versicherungsnehmer bestrebt, seine Kosten zu senken, die Thematik des Versicherungswechsels und der daraus resultierenden Kündigung ist aktueller denn je. Wird ein günstigerer Krankenversicherer gefunden, steht die Frage der Kündigung im Raum. � Bei Kündigung und Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse gilt es jedoch einiges zu beachten. Die Kündigungsbedingungen sind zunächst abhängig vom Versicherungsverhältnis. Pflichtversicherte unterliegen anderen Kündigungsbedingungen als freiwillig Versicherte. Für Pflichtversicherte in der GKV ist eine Kündigung zum Ende des übernächsten Monats zulässig, also eine Kündigungsfrist von insgesamt drei Monaten. Prinzipiell lässt sich diese Kündigungsfrist verkraften, jedoch ist eine weitere Kündigungsbedingung, dass die Kassenzugehörigkeit zum Kündigungszeitpunkt 18 Monate betragen muss. Eine ordentliche Kündigung vor diesen Zeitraum ist nicht möglich. Daher sollte bereits bei der Erstwahl der Krankenkasse darauf geachtet werden, dass die Beitragssätze so gering wie möglich sind. Ist die Kündigung ausgesprochen, muss der Versicherungsnehmer eine Versicherungsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorweisen. Ist dies nicht der Fall, wird die Kündigung nicht wirksam.Ähnlich verhält es sich bei freiwillig versicherten Personen. Auch hier gilt eine Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats. In Bezug auf die 18 monatige Zugehörigkeit gibt es jedoch besondere Regelungen. Die Frist entfällt bei einem Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Familienmitglieder beitragsfrei mitversichert sind. Ebenso verhält es sich bei einem Wechsel in die Privat-Krankenversicherung.Einen Sonderstatus bilden Studenten. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gelten sie als pflichtversichert, wenn das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht ist bzw. bis zum Erreichen des 15. Studiensemesters. Nach Ablauf dieser Fristen, werden Studenten als freiwillig Versicherte behandelt. Beamte und andere Empfänger von Beihilfen genießen ebenfalls den Status der freiwillig Versicherten. Gesetzliche Krankenkassen räumen ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Erhöhung des Beitragssatzes ein. Die Bindefrist von 18 Monaten muss in diesem Fall nicht eingehalten werden. Auch eine Sonderkündigung geht mit einer Frist von 3 Monaten einher. Eine Beitragssatzerhöhung aufgrund einer Kassenfusion berechtigt hingegen nicht, das Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Vorheriger BeitragRürup-Rente - Eine Alternative für Selbstständige - Nächster Beitrag: Kontrahierungszwang in der Versicherung |
