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Kontrahierungszwang in der Versicherung
Geschrieben von Ulrich Lindemann   
Mittwoch, 11. Juli 2007

Die privaten Versicherungen sei es die Krankenversicherung, die KFZ Versicherung oder Lebensversicherungen und andere haben generell die Möglichkeit der Vertragsfreiheit. D.h. sie haben freie Entscheidung darüber, einen Aufnahmeantrag zu akzeptieren oder ihn abzulehnen. Dies kann z.B. bei der Privaten Krankenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen gesundheitlicher Vorerkrangungen passieren. In einigen Bereichen besteht allerdings Kontrahierungszwang für die Versicherungen, d.h. sie sind unter bestimmten Bedingungen gezwungen, einen Antrag auf Aufnahme aufzunehmen.
Dies betrifft z.B. die private Krankenversicherung Kinder , wenn sie neu geboren sind. Dieser Kontrahierungszwang besteht für das neugeborene Baby, wenn mindestens einer der Elternteile in einer PKV versichert ist und das seit mindestens 3 Monaten. Ein Risikozuschlag wegen Vorerkrankungen darf nicht erhoben werden und der Antrag muß innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt gestellt werden, sonst entfällt der Kontrahierungszwang. Auch wenn man das Neugeborene in einer anderen PKV versichern möchte, als die Eltern versichert sind, gilt kein Kontrahierungszwang für die private Krankenversicherung.
Seit 1995 gibt es die Pflegepflichtversicherung, die sowohl für gesetzlich Versicherte, als auch für Privatpatienten gilt. D.h. die private Krankenversicherung ist gezwungen, bei einer Krankheitskostenvollversicherung auch die Pflegepflichtversicherung zu übernehmen. Es darf hier also keine Ablehnung erfolgen und die maximale Prämienhöhe ist gesetzlich geregelt. Die Möglichkeit der Beitragsstaffelung nach der Gesundheit, wie bei der Vollversicherung üblich, sind im Tarif der Pflegepflichtversicherung nicht erlaubt.
Auch der Wechsel der Tarife innerhalb eines Unternehmens der PKV unterliegt dem Kontrahierungszwang. Im Versicherungsvertragsgesetz § 178f ist jede PKV gezwungen, den Wechsel in einen gleichartigen Tarif zu ermöglichen. Alle erworbenen Rechte, wie aufgelaufene Altersrückstellungen etc. müssen in den neuen Tarif übernommen werden. Eine erneute Gesundheitsprüfung, wie beim ursprünglichen Versicherungsbeginn findet nicht statt. Ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluß kann nur verfügt werden, wenn die Leistungen des neuen Tarifs höher sind, als bei dem bisherigen.

Autor: Ulrich Lindemann
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