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Designschutz vom Patentanwalt
| Designschutz vom Patentanwalt |
| Geschrieben von Steffen Kaufmann | |
| Mittwoch, 11. Juli 2007 | |
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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine kostenlose Broschüre zum Designschutz mit grundsätzlichen Informationen zum Geschmacksmuster veröffentlicht. Neben den schon vorhandenen Broschüren gibt sie einen guten Einblick und Überblick über die Materie. Besonders beim Relaunch bestehender Produkte gewinnt der Faktor registered Design zunehmend an Bedeutung. Design dient der optimalen Kommunikation und Präsentation der Unternehmensleistung nach außen und innen und sorgt somit für eine verbesserte Produktqualität, die für den Kunden bei der Kaufentscheidung ein wichtiger Aspekt sein kann. Bereits in den ersten Entwicklungsphasen eines Produktes ist es ratsam die Beteiligten für den Bereich Designschutz zu sensibilisieren und eine designorientierte Strategien zu entwickeln, um damit verbundenen Innovationspotenziale des Produktes zu stärken. Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formensinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Geschützt werden Designmerkmale also durch das Geschmacksmuster. Das Geschmacksmuster kann sowohl die ästhetische Farb- oder Formgestaltung als auch typographische Schriftzeichen schützen. Der Schutz soll Nachbildungen durch Konkurrenten verhindern. Mehr Informationen zum Schutz von Designschöpfungen, Geschmacksmustern, finden Siebeim Deutschen Patent- und Markenamt, bei Patentanwälten und Rechtsanwälten für Markenrecht . Die Industrie- und Handelskammer Hannover bietet in Zusammenarbeit mit Patentanwälten ebenfalls eine kostenlose Einstiegsberatung an. Übrigens sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie zum Beispiel einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zum Beispiel Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Ein Geschmacksmuster ist ähnlich einem Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, wogegen in Deutschland keine monopolistische Prüfbehörde für Urheberrechte existiert. Der Designschutz entsteht grundsätzlich durch Eintragung und Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, der Urheberschutz von Gesetzes wegen. Dennoch ist für den Designer der Designschutz leichter zu erlangen, als Urheberrechtsschutz. Denn der letztere verlangt eine solche Schöpfungshöhe, die weit über der Neuheit und Eigentümlichkeit als Designvoraussetzung liegt. Für einen Designer empfiehlt sich daher regelmässig die Inanspruchnahme von Designschutz, der im übrigen ja auch parallel zu einem Urheberrechtsschutz bestehen kann. Ab dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Geschmacksmusters maximal 25 Jahre (benutzte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3 Jahre) lang, soweit das Gebrauchsmuster die ganze Zeit aufrechterhalten wird. Während in Deutschland Erfindungen grundsätzlich zuerst angemeldet werden müssen, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht werden existiert für Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster eine sogenannte Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Man sollte oft sofort eine einstweilige Verfügung gegen den weiteren Vertrieb von Plagiaten beantragen. Dafür genügt im Prinzip die Vorlage der Urkunde über das eingetragene Geschmacksmuster. Diese werden allerdings vor Eintragung nicht geprüft, weshalb Richter hier etwas vorsichtiger sind als beispielsweise bei einem Patent oder einer Marke. Man legt daher dem Antrag auf die einstweilige Verfügung meist noch eine eidesstattliche Versicherung bei, dass der Mandant den Markt beobachtet und es sich bei der streitigen Sache tatsächlich um eine neue Gestaltung handelt. Ein Lizenzvertrag sollte die Zahlung einer Mindestlizenzgebühr und regelmäßige, umsatzabhängige Lizenzzahlungen vorsehen. Außerdem sollte sich der Lizenznehmer verpflichten, dass er das fragliche Produkt tatsächlich immer lieferfähig hält. Für den Fall, dass das Schutzrecht des Designers von einem anderen Unternehmen verletzt wird, sollte der Lizenznehmer verpflichtet sein, es zu verteidigen. Muss der Verletzer dann Schadensersatz leisten, sollte dieser zu etwa zwei Dritteln dem Lizenznehmer, zu einem Drittel dem Schutzrechtsinhaber zufließen. Dadurch besteht immer genügend Anreit, ein Design unter die Leute zu bringen und der Designer hat mehr Spaß. Vorheriger BeitragGratisproben - eine effektive Marketingstrategie - Nächster Beitrag: Professionelle Webseitenoptimierung |
