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Kindergeld als Rechtsanspruch
Geschrieben von Peter Piekarz   
Mittwoch, 1. August 2007

Das Kindergeld ist ein Zuschuss vom Staat an alle Erziehungsberechtigten, die je nach Anzahl und Alter der Kinder unterschiedlich ausfallen kann.

Für die ersten drei Kinder beträgt das Kindergeld in Deutschland 154 Euro monatlich. Ab dem vierten Kind bekommen die Erziehungsberechtigten 179 Euro pro Kind.

Das Kindergeld soll eine Familienförderung darstellen und gleichzeitig als Anreiz zum Gebären gedacht sein, damit die Zahl der Beitragszahler erhöht wird. Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Hierbei muss das Vorhandensein der Kinder durch bestimmte Unterlagen vom Amt nachgewiesen werden, beispielsweise die Geburtsurkunden.

Anspruch auf Kindergeld haben alle Erziehungsberechtigten, die einen festen Wohnsitz in Deutschland haben oder gegenüber dem Deutschen Staat einkommenssteuerpflichtig sind. Als Kinder werden solche mit erstem Grad der Verwandtschaft gezählt, Kinder des Ehegatten oder Stiefkinder, weiterhin noch Enkelkinder, die der Antragssteller in seinem Haushalt wohnen lässt und Pflegekinder.

Der Zuschuss geht normalerweise direkt an die Eltern, außer wenn es sich beim Kinde um einen Vollwaisen handelt oder der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. Weiterhin können die Eltern den Anspruch auf Kindergeld an das Kind abtreten, sodass die Zahlung direkt an die Kinder erfolgt.

Kindergeld wird normalerweise bis zum 18. Lebensjahr ausbezahlt, kann aber, wenn das Kind sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert auch länger, nämlich bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird nur gezahlt, wenn das Kind einen Wehr- oder Zivildienst ableisten musste oder sich zusätzlich um bis zu 3 Jahre fest verpflichtet hat. Hierbei verlängert sich die Zahlung um die Dauer der Dienstzeit.

Beim Anspruch auf das Kindergeld gibt es nur eine Beschränkung, nämlich das Einkommen der Kinder. Dieses darf 7.680 Euro nicht überschreiten, da ansonsten das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückgefordert werden kann, in dem das Kind die Einkommensgrenze überschritten hat. Als Einkommen wird auch das BAföG bei Studierenden oder auch das Wohngeld angesehen.

Weiterhin können behinderte Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde, auch noch Anspruch auf Kindergeld über die Regel Leistungsdauer erhalten.

Auch beim Unterhalt ist die Anrechnung des Kindergeldes entscheidend. Dieses wird beim Unterhaltsverpflichteten zu Hälfte auf das Einkommen angerechnet, welches bei der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt wird.

 

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