Bau & Architektur
HOAI: Welche Grundsätze gelten für Honorarvereinbarungen mit Architekten?
| HOAI: Welche Grundsätze gelten für Honorarvereinbarungen mit Architekten? |
| Geschrieben von Dr. Hofmann | |
| Donnerstag, 8. November 2007 | |
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Schließen Vertragsparteien einen Werkvertrag, so ist es grundsätzlich ihre Sache, welche Konditionen Sie hierzu vereinbaren. Insbesondere ist die Vergütung Verhandlungssache. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist in der Regel die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 632 Abs. 2 BGB). Diese allgemeinen Grundsätze zur Vergütung gelten nur eingeschränkt bei Werkverträgen mit Architekten. Nachstehend hierzu das Wichtigste: - Üblicherweise sind Werkverträge formfrei wirksam. Insbesondere ist es nicht notwendig, den Werkvertrag schriftlich abzuschließen. Anders ist dies bei einem Architektenvertrag . Hier ist die Schriftform formale Voraussetzung jeder Honorarvereinbarung. Mündliche Abreden sind gemäß § 4 Abs.1,4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI ) unwirksam. - Die HOAI hat Mindestpreischarakter. Schließen daher die Vertragsparteien eine Honorarvereinbarung unterhalb der dort festgelegten Mindestsätze, so ist diese Vereinbarung - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen - unwirksam (§ 4 Abs. 2 HOAI). Die Unwirksamkeit bezieht sich jedoch nicht auf den Architektenvertrag insgesamt, sondern betrifft nur die Vergütungsregelung. Der Architekt ist in diesen Fällen grundsätzlich berechtigt, statt der unwirksamen Vergütungsregelung den richtigen Mindestsatz nach HOAI geltend zu machen, wie § 4 Abs. 4 HOAI entnommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus "Verschulden bei Vertragsschluss", weil der Architekt ihn vor Vertragsschluss nicht entsprechend aufgeklärt habe, sind nur in Ausnahmefällen durchsetzbar. - Umgekehrt muss beachtet werden, dass die HOAI auch Höchstpreischarakter besitzt. Eine Vereinbarung der Vertragspartner, die die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist somit ebenfalls unwirksam. Auch hier wird die unwirksame Regelung durch die entsprechende Regelung der HOAI ersetzt (§ 4 Abs. 3 HOAI). - Schließlich muss bei Honorarvereinbarungen nicht nur die HOAI, sondern auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das in den §§ 305 BGB geregelt ist, berücksichtigt werden. Verwendet der Auftraggeber oder sein Architekt ein vorformuliertes Vertragsmuster, ist zu prüfen, ob die in diesem Vertragswerk vorhandenen Klauseln den Vertragspartner des Verwenders "unangemessen benachteiligen" . Dabei kann sich die unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, von wesentlichen Grundlagen der entsprechenden gesetzlichen Regelung abweicht oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 BGB). Ist dies der Fall, ist die jeweilige Klausel unwirksam und wird durch die entsprechende angemessene Regelung des BGB ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Die genannten Regelungen schließen nicht aus, dass die Vertragsparteien für die Architektenleistung von vorneherein ein Pauschalhonorar vereinbaren. Allerdings ist dabei zu beachten, dass dieses Pauschalhonorar die dargestellten Grundsätze nicht verletzt, also insbesondere weder die Mindestsätze noch die Höchstsätze der HOAI unter- beziehungsweise überschreitet. Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München Nächster Beitrag: Gardinen und Gardinenstangen eine stilvolle Wohngestaltung mit Flair |
